2019-02-07: Zwei neue Artikel zu den Auswirkungen des Prostituiertenschutzgesetzes

Auswirkungen des ProstituiertenschutzgesetzesGesundheitsberatung für Prostituierte. Schützt sie – oder schadet sie nur nicht? XXelle geht dieser Frage auf den Grund und war im Kreis Borken unterwegs, wo die Diplom-Sozialarbeiterin Doris Baron im Gesundheitsamt des Kreishauses Prostituierte berät. Seit 2017 müssen Prostituierte dieses Zimmer passieren, bevor sie, nach erfolgter Gesundheitsberatung, ein Stockwerk höher ihre Anmeldung beim Ordnungsamt durchführen. Von den jährlich ca. 100 Frauen bleiben viele länger als die für Gesundheitsberatung veranschlagten 30 Minuten. Nicht wenige Klient*innen nutzen nach dem Gespräch die im Hause angebotene anonyme und kostenlose HIV- sowie Syphilistestung. Doris Baron ist skeptisch, ob das neue Gesetz schützt und gerade die Gesundheitsberatung Menschen herausfiltert, die zur Prostitution gezwungen werden, die hilflos, Opfer von Ausbeutung oder gar Menschenhandel sind. Wie sollen im Setting einer Behörde und in der Kürze der Zeit Problemlagen erfasst oder gar versteckte Hilferufe vernommen werden? Die Klient*innen selbst betrachten das neue Anmeldeverfahren nicht als Chance, sondern als Auflage. Zumal die Beratung mindestens einmal im Jahr wiederholt und die Anmeldung danach verlängert werden muss.

Ein weiterer Artikel zeigt, dass es dem Schutzgedanken des Gesetzes zuwiderläuft, wenn Frauen in Einzelarbeit flüchten. Manuela Brandt, hauptamtliche Mitarbeiterin der Aidshilfe Westmünsterland, hat sich in den letzten Jahren zwölf Etablissements der Bordellprostitution im Kreis Borken erschlossen. Sie hat festgestellt, dass ihr in Häusern, wo sie früher von sechs oder sieben Frauen begrüßt wurde, nur noch drei oder vier entgegenkommen. Der Rückzug hat Gründe. Sexarbeiter*innen, die für ihre Tätigkeit Bordell-Räumlichkeiten nutzen, sind meist Selbstständige und als solche steuerpflichtig. Betreiber*innen ziehen eine Steuerpauschale vom jeweiligen Tagesverdienst ihrer Mitarbeiter*innen ab und leiten die Gesamtsumme ohne Nennung von Namen einmal im Monat an die Finanzbehörde weiter. Dies kommt dem Anonymitätsbedürfnis von Sexdienstleistenden entgegen. Seit Inkrafttreten im Juli 2017 sind Betreiber*innen verpflichtet, ihre Sexdienstleistenden zu Gesundheitsamt und Ordnungsamt des jeweiligen Tätigkeitsbereichs zu schicken. Dort müssen sie sich einer gesundheitlichen Beratung und einem persönlichen Anmeldeverfahren unterziehen. Da das Ordnungsamt die erhobenen Daten ans Finanzamt weiterleitet, wird die lästige Notwendigkeit einer Steuererklärung deutlich. Ebenso schwer wiegt die Furcht vor Verlust von Anonymität. Denn dass die Behörden Datenschutz zusichern, beruhigt nicht. Von den zwölf Betrieben, die Brandt im Laufe ihrer Präventionstätigkeit aufgesucht hat, bestehen nur noch acht. Sie ist überzeugt, dass einige dieser Häuser dem neuen Gesetz zum Opfer gefallen sind.

Beide Artikel lesen Sie in voller Länge unter xxelle-nrw.de.

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